Rathaus, © Gemeinde Krün

Allgemeine Informationen

Bauamt

Bebauungsplan Nr. B-033 "Am Mühlanger" in der Gemeinde Krün und die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Krün

 

Bebauungsplan Nr. B-038 "Am Bärnbichl-Nord" in der Gemeinde Krün

 

Bebauungsplan "B-039 Gewerbegebiet Süd-Ost" in der Gemeinde Krün und die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Krün

 

Bebauungsplan B-043 "Kranzbach" (4. Änderung)

 

Bebauungsplan B-043 "Kranzbach" (5. Änderung)

 

Bebauungsplan B-044 "Obere Krottenkopfstraße Süd"  (ehemals 1. Änderung Einbeziehungssatzung S-011 "Obere Krottenkopfstraße")

 

Bebauungsplan B-032 "Sondergebiet Kieswerk und Recycling - Krüner Weide" sowie 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Krün

 

Kasse

Steueramt

Gundsteuer

Grundsteuerreform

Liebe Grundstückseigentümer,

oft machen sich private Hecken, Sträucher und Bäume im öffentlichen Verkehrsraum breit. Sie schränken die Sicht und die Nutzbarkeit der Gehwege und damit die Verkehrssicherheit ein.

Durch in den Straßenraum wachsende Sträucher, Hecken und Bäume oder durch herab hängende Äste entstehen oft unbeabsichtigt Gefahrensituationen. Die Nutzbarkeit des Gehweges für radfahrende Kinder und Fußgänger wird eingeschränkt. Eine schlechte Sicht an Kreuzungen kann zu Unfällen führen. Oft werden auch Verkehrszeichen verdeckt oder die Straßenbeleuchtung funktioniert nur eingeschränkt.

Oft haben sich überwiegend Hecken so stark ausgebreitet, dass der angrenzende Gehweg oder die Fahrbahn nicht mehr vollständig den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung steht.

Bitte bedenken Sie, dass Fußgänger behindert, Sichtmöglichkeiten eingeschränkt und Fahrzeuge beschädigt werden können. Dies stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dar, die die Gemeinde Krün als zuständige Stelle für Sicherheit und Ordnung nicht hinnehmen kann.

Die Gemeinde Krün bittet Sie, alle in den öffentlichen Verkehrsraum gewachsenen Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Im Hinblick auf die bevorstehenden Witterungsverhältnisse, kann auch der Winterdienst der Gemeinde dadurch massiv beeinträchtigt werden.

Wichtige Hinweise (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG):

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung sind ganzjährig zulässig. Bitte beachten Sie, dass sofern ein radikaler Rückschnitt notwendig ist, dieser nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar erlaubt ist.

Die Gemeinde Krün bedankt sich vorab für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.